Häufig gestellte Fragen (FAQ) rund um das Thema Wohnen

In diesem Bereich haben wir einige der am häufigsten gestellten Fragen direkt für Sie beantwortet. Wenn Ihre Frage nicht dabei sein sollte, zögern Sie nicht und nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.

Wie bewerbe ich mich um eine Wohnung?

Um sich auf eine Wohnung zu bewerben, muss der Interessentenbogen vollständig ausgefüllt und unterschrieben eingereicht werden.

Muss ich vor einer Bewerbung schon Mitglied sein?

Nein, auch wenn Sie noch kein Mitglied sind können Sie sich auf eine Wohnung mit dem Interessentenbogen bewerben.

Wie kann ich Mitglied werden?

Die Anmietung einer Wohnung ist überwiegend nur als Mitglied möglich, da wir die Mitgliedschaft als Basis des genossenschaftlichen Wohnens betrachten. Es ist ein Pflichtanteil in Höhe von 600,00 € zu zeichnen und ein einmaliges Eintrittsgeld in Höhe von 60,00 € wird fällig.

Wie und zu wann kann ich meine Mitgliedschaft kündigen?

Die Kündigung der Mitgliedschaft bedarf der schriftlichen Form. Die Mitgliedschaft kann jeweils zum Ablauf eines laufenden Geschäftsjahres unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Geht eine Kündigung bis zum 30.09.ein, scheidet das Mitglied zum Ende des gleichen Jahres aus der Genossenschaft aus.
Die Mitgliedschaft in der Genossenschaft endet nicht automatisch bei der Kündigung der Wohnung.

Wann werden meine Genossenschaftsanteile nach Kündigung ausbezahlt?

Der Auszahlungsbetrag muss binnen zwölf Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres zu dem das Ausscheiden erfolgt ist, ausgezahlt werden. Maßgebend für die Auseinandersetzung ist die genehmigte Jahresbilanz. Der Anspruch auf Auszahlung verjährt in zwei Jahren.

Wann wird über die Betriebs- und Heizkosten abgerechnet?

Über die Nebenkosten wird jährlich abgerechnet. Der Abrechnungszeitraum entspricht einem Kalenderjahr von Januar bis Dezember. Die Abrechnungen gehen den Mietern in der Regel ab Juli bis spätestens 31.12 des auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahres zu.

Was muss ich tun, wenn ich untervermieten möchte?

Die Untervermietung der Wohnung bzw. eines Teiles davon ist genehmigungspflichtig.
Die Anfrage sollte in schriftlicher Form mit Angaben zu Namen und Geburtsdatum des Untermieters erfolgen. Nutzen Sie dazu unsere Antragsvorlage für Untervermietung (auch unter Anträge und Formulare zu finden).  

Ist Haustierhaltung erlaubt?

Die Haustierhaltung ist nur mit unserer vorherigen Genehmigung gestattet.
Ausgenommen hiervon sind Kleintiere wie Vögel, Hamster etc.

Ist das Anbringen einer Satelliten-Schüssel erlaubt?

Das Anbringen ist nur mit unserer vorherigen Genehmigung gestattet.

Wohnungsgeberbestätigung bei Untervermietung

Seit der Änderung des Bundesmeldegesetzes zum 01.11.2015 wird eine
Wohnungsgeberbescheinigung benötigt, um sich bei den zuständigen Bürgerämtern umzumelden. Diese Bescheinigung stellt der Vermieter dem Hauptmieter zu Vertragsbeginn aus.
Die Wohnungsgeberbescheinigung für einen Untermieter kann vom Hauptmieter ausgestellt werden.

Wie kündige ich meine Wohnung?

Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form mit eigenhändiger Unterschrift. Die Kündigung per Fax oder E-Mail wird nicht anerkannt.

Wie lang ist meine Kündigungsfrist?

Mieter haben eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Die Kündigung muss bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats beim Vermieter eingegangen sein um zum Ablauf des übernächsten Monats gültig zu sein.
Für Gewerbeeinheiten, PKW-Einstellplätze und Garagen können abweichende Kündigungsfristen gelten. Diese sind den entsprechenden Verträgen zu entnehmen.

Wie verhält sich die Kündigungsfrist beim Tod des Mieters?

Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten zu kündigen.
Zwingend erforderlich ist das Einreichen einer Sterbeurkunde und eines Erbnachweises.